Reverse-Charge-Verfahren: So funktioniert die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

09. August 2021

ca. 3 min

Das musst du über das Reverse-Charge-Verfahren wissen – Das wichtigste im Überblick

Reverse-Charge-Verfahren-Info

Unter normalen Umständen ist die Abführung der Umsatzsteuer im Inland eindeutig geregelt. Ein Unternehmer stellt seinen Kunden die Steuer in Rechnung und führt die Beträge anschließend an das Finanzamt ab.

Wird ein Geschäft mit einem Unternehmen im EU-Ausland getätigt, findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.

Das Reverse-Charge-Verfahren im Überblick

Bei dieser Sonderregelung wird die Umsatzsteuerschuldnerschaft umgedreht. Sie findet bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen Anwendung.

Im Ergebnis muss nicht der leistende Unternehmer, sondern der Kunde die Umsatzsteuer abführen.

Für das leistende Unternehmen gilt, dass die Umsatzsteuer nicht mehr auf der Rechnung ausgewiesen werden darf. Er ist dafür verpflichtet, auf der ausgestellten Rechnung den Rechnungsempfänger auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Auf den ersten Blick erscheint der Kunde benachteiligt, da er die Steuerlast tragen muss. Er kann jedoch den Betrag mittels Vorsteuerabzug geltend machen.

Grund der Einführung des Reverse Charge Verfahrens waren zahlreiche Betrugsfälle, welche falsche Vorsteuerabzüge zum Gegenstand hatten. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen wurden durch das Verfahren deutlich vereinfacht.

Wer muss das Reverse-Charge-Verfahren anwenden?

Reverse-Charge-Verfahren-Steuern

Es bestehen 2 Voraussetzungen, wann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss.

  • Es handelt sich um einen grenzüberschreitenden Vorgang
  • Leistungsempfänger ist keine Privatperson

Zusätzlich gilt, dass Geschäfte des §13B Abs. 2 UStG immer zu Anwendung des Verfahrens zwingen.

Das Reverse-Charge-Verfahren findet in der gesamten EU Anwendung. Es muss jedoch von Land zu Land einzeln geprüft werden, welche Lieferungen und Leistungen betroffen sind und welche ausgenommen sind. Das Verfahren findet zwar überall Anwendung, es kommen jedoch unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.

Wichtig: Auch Kleinunternehmer können das Reverse-Charge-Verfahren nutzen und können zu diesem Zweck eine Umsatzsteuer-ID beantragen.

Praxisbeispiel zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland verkauft Waren an einen österreichischen Kunden. Dieser Kunde ist keine Privatperson. Auf der Rechnung muss der deutsche Unternehmer daher einen Hinweis aufführen, dass das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet und die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.

Der Kunde aus Österreich muss nun die in Österreich geltenden anteiligen Steuern entsprechend an das vor Ort zuständige Finanzamt abführen. Gleichzeitig können die Steuern jedoch als Vorsteuerabzug erstattet werden.

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens

Das leistende Unternehmen erhält einen Vorteil in Form von weniger bürokratischem Aufwand. Der gesamte Vorgang muss nicht an das Finanzamt gemeldet werden.

Der Leistungsempfänger muss erst einmal die Umsatzsteuer abführen, muss sich dazu jedoch nicht an ein ausländisches Finanzamt wenden. Auf diese Weise lässt sich auch der Vorsteuerabzug leichter umsetzen.

Reverse-Charge Verfahren – Das muss auf die Rechnung

Reverse-Charge-Verfahren-Rechnung

Hinsichtlich der Berechnung des Rechnungsbetrages vereinfacht das Reverse-Charge-Verfahren das Erstellen der Rechnung. Es muss und darf lediglich der Nettobetrag aufgeführt werden.

Die sonstigen Pflichtangaben bleiben erhalten.

Hinzu kommt der Hinweis, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird. Weiterhin muss die Steuer-ID des Rechnungsempfängers auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Fehlerhafte Rechnungen sind auf Kundenseite besonders ärgerlich, da diese den Vorsteuerabzug verhindern.

Verbuchen einer Reverse-Charge-Rechnung

Wenn du eine Rechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren erhältst, gehst du wie folgt vor:

Berechne selbst die auf den Nettobetrag anfallende Umsatzsteuer und entrichte diese wie gewohnt an dein zuständiges Finanzamt. Wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst du bei der Umsatzsteuervoranmeldung den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen. Diese wird mit der zuvor errechneten Steuerschuld verrechnet. Im Ergebnis muss dann meistens keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden.

Zu unterscheiden sind dabei Rechnungen von Unternehmen aus einem Drittland, also außerhalb der EU.

In diesem Fall bist du ganz normal im Inland steuerpflichtig, wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und gleichzeitig auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird.