DAC7 / PStTG – warum fragen wir Steuerdaten ab?

26. Januar 2026

ca. 3 min

DAC7 / PStTG bei Studiwork: Was bedeutet das für dich?

Studiwork Dac7

Wenn du über studiwork.com selbständige Tätigkeiten anbietest (z. B. Nachhilfe, Design, Promotion, Recherche, Social Media, Event-Support usw.), kann Studiwork als Plattformbetreiber gesetzlich verpflichtet sein, bestimmte Informationen über Anbieter und über die über die Plattform erzielten Vergütungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Hintergrund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – die deutsche Umsetzung der EU-Vorgaben aus DAC7.

Wichtig: Das Gesetz schafft keine „neue Steuer“, sondern regelt vor allem eine Meldepflicht von Plattformen, um steuerliche Transparenz zu verbessern.

Warum betrifft das Studiwork?

DAC7/PStTG erfasst Plattformen, über die sogenannte relevante Tätigkeiten gegen Vergütung vermittelt werden. Dazu gehören unter anderem persönliche Dienstleistungen – also Leistungen, die auf Anfrage eines Kunden individuell erbracht werden (auch digital/remote möglich). Viele typische Studiwork-Jobs fallen in diese Kategorie.

Wer kann von der Meldung betroffen sein?

Grundsätzlich geht es um Anbieter, die im jeweiligen Kalenderjahr über die Plattform relevante Tätigkeiten ausführen und dafür Vergütungen erhalten.

Es gibt Ausnahmen (z. B. für bestimmte staatliche Stellen oder börsennotierte Unternehmen). Im studentischen Kontext spielen sie meist keine große Rolle, aber die Logik ist: Das Gesetz meldet nicht pauschal alles, sondern unterscheidet nach Anbieter-Typen.

Hinweis: Die häufig genannte Bagatellgrenze „unter 30 Transaktionen und unter 2.000 €“ bezieht sich in der Praxis vor allem auf den Verkauf von Waren. Für Dienstleistungen ist diese Grenze typischerweise nicht der entscheidende Filter.

Welche Daten werden typischerweise gemeldet?

Damit das BZSt einen Anbieter eindeutig zuordnen kann, müssen Plattformen bestimmte Daten erheben und melden. Je nach Fall können das insbesondere sein:

  • Identitätsdaten: Name/Firma, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), ggf. weitere Identifikationsmerkmale
  • Adressdaten: Wohnsitz oder Geschäftsanschrift
  • Steuerliche Identifikationsdaten: z. B. Steuer-ID/TIN (ggf. USt-ID, falls relevant)
  • Vergütungs-/Aktivitätsdaten: zusammengefasste Informationen zu den über die Plattform erzielten Vergütungen und der Anzahl der Tätigkeiten (typisch pro Quartal aggregiert und für das Kalenderjahr gemeldet)

Dass Plattformbetreiber hierzu Daten erheben, prüfen und melden müssen, ist in den offiziellen Anwendungshinweisen zum PStTG beschrieben.

Wichtig: Es geht nicht darum, Chat-Inhalte oder private Nachrichten zu melden, sondern um identifizierende Daten und finanz-/tätigkeitsbezogene Summen.

Wann passiert das?

  • Die Meldung bezieht sich auf ein Kalenderjahr (Meldezeitraum).
  • Die Abgabe an das BZSt erfolgt grundsätzlich bis zum 31. Januar des Folgejahres.
  • Zusätzlich sind Plattformbetreiber verpflichtet, den betroffenen Anbietern die über sie gemeldeten Informationen bereitzustellen – ebenfalls bis zum 31. Januar (des Folgejahres).

Was musst du als Anbieter bei Studiwork tun?

Damit alles reibungslos läuft (und es zum Beispiel keine Verzögerungen bei Auszahlungen gibt), hilft es, wenn du:

  1. Profilangaben vollständig und aktuell hältst
    Name, Anschrift, Geburtsdatum (falls abgefragt), ggf. steuerliche ID.
  2. Steuerdaten korrekt angibst
    Wenn eine Steuer-ID/TIN benötigt wird, trage sie so ein, wie sie offiziell lautet (keine Platzhalter).
  3. Nachweise bereitstellst, wenn wir sie anfragen
    Das kann nötig sein, wenn Daten unvollständig oder unplausibel sind oder wenn gesetzlich eine Verifikation verlangt ist.
  4. Deine eigenen Steuern im Blick behältst
    DAC7 ist „nur“ eine Meldung – deine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können weiterhin steuerlich relevant sein (wie sonst auch).

Datenschutz: Warum dürfen wir das?

Die Verarbeitung und Übermittlung erfolgt, weil Studiwork eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen muss (DSGVO-Rechtsgrundlage in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. c). Empfänger ist das BZSt; je nach Fall können Daten im Rahmen des gesetzlichen Informationsaustauschs an weitere zuständige Steuerbehörden weitergeleitet werden.