Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz: Bin ich betroffen und was muss ich tun?

04. August 2026

ca. 6 min

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz: Bin ich betroffen und was muss ich tun?

Unternehmerin prüft zwischen Versandkartons und Verpackungsmaterial ihre Pflichten nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Ab dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Viele Unternehmen fragen sich gerade: Betrifft mich das überhaupt? Und wenn ja, was ändert sich konkret für mein Unternehmen?

Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, welche Art von Verpackungen Sie in Umlauf bringen. Für manche Unternehmen ändert sich wenig. Für andere, besonders im B2B-Bereich, bringt das VerpackDG echte Neupflichten. Dieser Artikel hilft Ihnen, Ihre Situation einzuschätzen und die richtigen Schritte zu unternehmen.

Was ist das VerpackDG und warum gibt es es?

Das VerpackDG ist das nationale Begleitgesetz zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die seit Februar 2025 in Kraft ist und ab August 2026 verbindlich gilt. Die EU-Verordnung regelt vieles direkt, lässt aber bestimmte Dinge offen: Zuständigkeiten, Verfahren, nationale Besonderheiten. Genau das füllt das VerpackDG aus.

Für Unternehmen, die bereits das alte Verpackungsgesetz kennen, ist das VerpackDG kein kompletter Neustart. Die bekannten Strukturen bleiben: duale Systeme, Registrierungspflicht bei LUCID, Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Was sich ändert, sind vor allem die Anforderungen an Unternehmen, die bisher kaum oder gar nicht reguliert waren.

Drei Fragen, mit denen Sie Ihre Situation einschätzen

Bevor Sie konkrete Maßnahmen planen, lohnt sich eine ehrliche Bestandsaufnahme. Diese drei Fragen helfen dabei:

Frage 1: Welche Art von Verpackungen bringen Sie in Umlauf?

Das ist die entscheidende Weiche. Das VerpackDG unterscheidet weiterhin zwischen zwei grundlegenden Kategorien:

  • Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen wie Restaurants, Hotels oder Kantinen anfallen: Diese sind systembeteiligungspflichtig. Dazu gehören Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen. Für diese Gruppe ändert sich durch das VerpackDG strukturell wenig, solange Sie bereits korrekt registriert und lizenziert sind.
  • Verpackungen, die im gewerblichen Bereich verbleiben: Transport- und Industrieverpackungen im B2B-Bereich sind nicht systembeteiligungspflichtig. Für genau diese Gruppe bringt das VerpackDG jedoch echte Neupflichten, die es bisher nicht gab.

Frage 2: Sind Sie Erstinverkehrbringer?

Pflichten entstehen grundsätzlich beim Erstinverkehrbringer, also demjenigen, der Verpackungen oder verpackte Waren erstmalig gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das können Hersteller, Importeure oder Händler sein. Wer lediglich bereits verpackte Ware weiterverkauft, ohne selbst Verpackungen hinzuzufügen, ist in der Regel nicht betroffen.

Achtung: Die Begriffe und Definitionen im VerpackDG und der EU-Verpackungsverordnung weichen teilweise vom alten Verpackungsgesetz ab. Wer bisher als Vertreiber eingestuft war, sollte seine Rolle neu prüfen.

Frage 3: Organisieren Sie die Rücknahme Ihrer B2B-Verpackungen selbst?

Diese Frage ist nur relevant, wenn Sie Transport- oder Industrieverpackungen in Umlauf bringen. Wenn ja, entscheidet die Art der Rücknahmeorganisation darüber, ob Sie ab 2028 eine neue Zulassung benötigen oder nicht. Mehr dazu weiter unten.

Szenario 1: Sie bringen Verpackungen in Umlauf, die beim Endverbraucher anfallen

Wenn Ihre Verpackungen typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen landen, gelten für Sie die bekannten Pflichten aus dem alten Verpackungsgesetz weiter. Das VerpackDG ändert hier die Grundstruktur nicht.

Was Sie prüfen sollten:

  • Registrierung in LUCID: Ist Ihr Unternehmen korrekt registriert? Seit Juli 2022 gilt die Pflicht für alle Verpackungsarten, also auch Transport- und B2B-Verpackungen.
  • Systembeteiligung: Sind alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollständig bei einem zugelassenen Systembetreiber lizenziert?
  • Datenmeldungen: Stimmen die an den Systembetreiber gemeldeten Mengen exakt mit den Einträgen in LUCID überein?
  • Vollständigkeitserklärung: Überschreiten Sie die Mengenschwellen von 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen sonstige Materialien? Dann besteht jährliche Erklärungspflicht.
  • Konformitätsbewertung: Ab August 2026 müssen Sie für jede Verpackung nachweisen, dass sie die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung erfüllt, etwa bei Stoffbeschränkungen und Kennzeichnung.

Wer all das bereits sauber umsetzt, steht bereits gut da. 

Szenario 2: Sie bringen Transport- oder Industrieverpackungen in Umlauf

Hier bringt das VerpackDG die größten Veränderungen. Unternehmen, die bisher ausschließlich B2B-Verpackungen wie Paletten, Stretchfolien oder Industrieverpackungen in Umlauf gebracht haben, waren vergleichsweise wenig reguliert. Das ändert sich.

Die neue Zulassungspflicht ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 müssen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die ihre Rücknahme selbst organisieren, eine Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister beantragen. Die Zulassung setzt unter anderem voraus:

  • Nachweis einer ordnungsgemäß organisierten Rücknahme und Verwertung
  • Ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel zur Erfüllung der Rücknahmepflichten
  • Eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung

Es gibt jedoch eine Alternative: Wer die Erfüllung seiner Rücknahmepflichten an eine zugelassene Organisation überträgt, ist von der eigenen Zulassungspflicht befreit. Das ist vergleichbar mit der bekannten Systembeteiligung im B2C-Bereich, nur eben für den B2B-Bereich.

Was Sie jetzt klären müssen

Wenn Sie Transport- oder Industrieverpackungen in Umlauf bringen, stehen zwei strategische Entscheidungen an:

  1. Eigenrücknahme oder Übertragung? Entscheiden Sie, ob Sie die Rücknahme Ihrer B2B-Verpackungen selbst organisieren und dafür eine Zulassung beantragen möchten, oder ob Sie diese Aufgabe an eine zugelassene Organisation übertragen. Letzteres ist in vielen Fällen der einfachere Weg.
  2. Registrierung prüfen: Seit Juli 2022 besteht für alle Verpackungsarten, also auch B2B-Verpackungen, eine Registrierungspflicht in LUCID. Falls das noch nicht erledigt ist, sollte es umgehend nachgeholt werden.

Szenario 3: Sie sind eine Organisation, die Herstellerpflichten übernimmt

Wenn Sie als Organisation die erweiterte Herstellerverantwortung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen kollektiv wahrnehmen, also gewerbliche Rücknahmesysteme im B2B-Bereich betreiben, benötigen Sie künftig ebenfalls eine Zulassung. Die Frist dafür endet am 1. November 2027.

Für bereits zugelassene Systeme gilt: Die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach VerpackDG muss bis zum 1. Januar 2027 nachgewiesen werden.

Was ab August 2026 für alle gilt

Unabhängig davon, welche Art von Verpackungen Sie in Umlauf bringen, gelten ab dem 12. August 2026 schrittweise neue Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für alle Erzeuger von Verpackungen:

  • Stoffbeschränkungen: Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich eine PFAS-Beschränkung.
  • Kennzeichnungspflichten: Jede Verpackung benötigt eine Identifikationskennzeichnung sowie Name, Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers.
  • Konformitätsbewertung: Für jede Verpackung muss nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der PPWR erfüllt. Dieser Nachweis wird in einer EU-Konformitätserklärung dokumentiert.
  • Verpackungen dürfen nur noch auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen. Bei Nichtkonformität müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen oder Verpackungen vom Markt genommen werden.

Bußgelder für Verstöße gegen diese PPWR-Pflichten werden ab dem 12. Februar 2027 wirksam. Das gibt Unternehmen eine kurze Schonfrist nach dem Start, um letzte Anpassungen vorzunehmen.

Ihre Checkliste: Was jetzt zu tun ist

Kurzfristig, vor August 2026:

  • Rolle prüfen: Sind Sie Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber? Die Definitionen im VerpackDG weichen teils vom alten Verpackungsgesetz ab.
  • Registrierung in LUCID kontrollieren und bei Bedarf aktualisieren.
  • Systembeteiligung für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sicherstellen.
  • Verpackungen auf Einhaltung der neuen Stoffbeschränkungen prüfen.
  • Konformitätsbewertungsverfahren vorbereiten und EU-Konformitätserklärungen für alle Verpackungen erstellen.

Mittelfristig, bis Ende 2027:

  • B2B-Verpackungen: Entscheiden, ob Eigenrücknahme mit Zulassung oder Übertragung an eine zugelassene Organisation.
  • Verpackungsdesign auf die neuen Recyclingfähigkeitsanforderungen der PPWR ausrichten.
  • Kennzeichnungspflichten umsetzen, harmonisierte Materialkennzeichnung ab 2028 vorbereiten.

Langfristig, ab 2028 und darüber hinaus:

  • Zulassung für B2B-Eigenrücknahme bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen (Frist: 1. Januar 2028).
  • Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen erfüllen, die ab 2030 verbindlich werden.
  • Recyclingklassen im Blick behalten: Ab 2030 sind nur noch Verpackungen ab Klasse C zugelassen.

Fazit

Das VerpackDG trifft nicht alle Unternehmen gleich. Wer bisher schon korrekt nach dem alten Verpackungsgesetz gearbeitet hat und ausschließlich B2C-Verpackungen in Umlauf bringt, muss vor allem die neuen Konformitätspflichten der EU-Verpackungsverordnung umsetzen. Das ist Aufwand, aber kein Paradigmenwechsel.

Anders sieht es im B2B-Bereich aus. Wer Transport- oder Industrieverpackungen in Umlauf bringt, steht vor echten Neupflichten und muss jetzt entscheiden, wie er seine Rücknahme künftig organisiert. Je früher diese Entscheidung fällt, desto entspannter wird der Weg bis zur Frist im Januar 2028.